Stellungnahme zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“

Das BMUV hat mit Schreiben vom 07.09.2022 Gelegenheit gegeben, zur zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“ Stellung zu nehmen. Hiervon hat die Stiftung OFFSHORE-WINDENERGIE hat am 21.09.2022 Gebrauch gemacht.

Ausweislich dieses Anschreibens dient die Änderungsverordnung der Umsetzung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme nach § 34 Abs. 5 S. 1 BNatSchG; sie sei erforderlich infolge einer gebietsschutzrechtlichen Ausnahmeerteilung für den Weiterbetrieb eines Offshore-Windparks.

Dabei handelt es sich – was sich wiederum aus dem Text der Änderungsverordnung ergibt – um den Offshore-Windpark Butendiek. Eine Ausnahmegenehmigung für dessen Weiterbetrieb, die zuständigkeitshalber wohl vom BSH zu erteilen gewesen wäre, ist uns nicht bekannt und in der Begründung der Änderungsgenehmigung auch nicht erwähnt, auch eine gerichtliche Entscheidung wird dort nicht genannt. Insofern ist die Begründung der Erforderlichkeit etwas intransparent. Doch sei dies dahingestellt.

Die neue Nr. 3 des § 1 der NSGSylV enthält eine explizite und sehr begrenzte Zielsetzung der Einführung des neuen Bereichs III des Naturschutzgebiets, nämlich als Ausgleichs- bzw. Kohärenzmaßnahme für mögliche erhebliche Beeinträchtigungen des Bereichs II des Naturschutzgebiets durch den Windpark Butendiek. Das heißt, dass die (angenommene) Erforderlichkeit der Maßnahme sich nach Außerbetriebnahme und Rückbau die-ses Windparks erledigt und gegenstandslos wird. Dies sollte im Verordnungstext klarge-stellt werden; die Konsequenz entspricht dem Rechtsgedanken des § 12 Abs. 2 S. 3 BKompV.

Andernfalls besteht die Gefahr, dass trotz Rückbaus und damit entfallener Beeinträchtigung der Kohärenz die Prüfung der Eignung anderer Gebiete und Flächen für die Windenergienutzung mit dieser Maßnahme „belastet“ wird. Dies wäre aber unzulässig, weil der Schutzzweck dann nicht mehr bestünde und angesichts der dann „geräumten“ Fläche sicherlich neu zu bewerten wäre.

Wir gehen wegen § 6 Abs. 3 Nr. 1 NSGSylV davon aus, dass diese Maßnahme keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Serviceverkehrs für Offshore-Windparks im sog. Sylt-Cluster im genehmigten Umfang hat.

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