Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender Ausgleichsregelung für bereits geplante Offshore-Windparks zu einem Teil erfolgreich

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Windenergie-auf-See-Gesetz verfassungswidrig ist, soweit es keinerlei Ausgleich für Planungs- und Untersuchungskosten von Vorhabenträgern vorsieht, deren nach früherem Recht begonnene Projekte infolge des Inkrafttretens des Gesetzes beendet wurden.

Demnach müsste den Beschwerdeführerinnen ein finanzieller Ausgleich für die notwendigen Kosten ihrer Planungen und Untersuchungen gewährt werden, sofern diese für die staatliche Voruntersuchung der Flächen nach §§ 9 ff. WindSeeG weiter verwertet werden können. Die Weiterverwertbarkeit setzt in zeitlicher Hinsicht voraus, dass bis zum 31. Dezember 2030 für die betroffenen Flächen ein Zuschlag für die Errichtung eines Offshore-Windparks erfolgt. Die rechtliche Grundlage eines solchen Ausgleichsanspruchs bedarf der näheren Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Hierzu ist er bis spätestens zum 30. Juni 2021 verpflichtet.

Die Vorstandsvorsitzende der Stiftung OFFSHORE-WINDENERGIE kommentierte den Beschluss: "Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichts nachdrücklich. Sie stellt klar, dass erlangte Rechtspositionen durch Rechtsänderungen nicht ohne weiteres entwertet werden dürfen. Die Bundesregierung muss nun eine Regelung vorlegen, die den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird."